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BGH - Entscheidung vom 04.04.1962

V ZR 110/60

Normen:
ZPO § 330
ZPO § 331 Abs. 2
ZPO § 416

Fundstellen:
BGHZ 37, 79
BGHZ 37, 83
BGHZ 37, 90
DRsp IV(415)58Nr. 1
NJW 1962, 1149
NJW 1962, 1149, 1150
NJW 1962, 1149.1151, 1152

Hinweis zu A Bei öffentlicher Beglaubigung der Unterschrift wird die Privaturkunde nicht eine öffentliche. Nicht unter § 416 ZPO z.B. nicht unterschriebene Urkunden, wie Handelsbücher, Rechnungen, Quittungen, [...]
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