Besonderheiten beim Übergangsrecht des reformierten Versorgungsausgleichs
Der 1. September und damit das Inkrafttreten des FamFG steht jetzt unmittelbar bevor. Zwei Besonderheiten des Übergangsrechts erscheinen deswegen heute noch einmal besonders erwähnenswert.
Berücksichtigungsfähigkeit der zusätzlichen Altersvorsorge im Ehegattenunterhalt
Urteilsanmerkung mit Praxishinweis: Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben.
Zur Mutwilligkeit von Schweigen im PKH-Verfahren
Entscheidungsbesprechung: Wenn ein anwaltlich nicht vertretener Antragsgegner relevante Einwendungen erst mit der Klageerwiderung und nicht schon im Rahmen der Anhörung zu dem gegnerischen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorbringt, handelt er nicht mutwillig.
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts verkündet
Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (ZuGewAusglÄndG) wurde am 10.07.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Anpassung des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009
Am 01.09.2009 tritt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft. Die §§ 37, 38 VersAusglG regeln die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person. Für Pensionäre können sich aus der neuen Regelung auch Vorteile ergeben.
Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund
Urteilsbesprechung: Anträgen auf Abtrennung von Verfahren betreffend die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes aus dem Scheidungsverbund ist grundsätzlich zu entsprechen, anderen Abtrennungsanträgen nur ausnahmsweise.
Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund
Urteilsbesprechung: Anträgen auf Abtrennung von Verfahren betreffend die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes aus dem Scheidungsverbund ist grundsätzlich zu entsprechen, anderen Abtrennungsanträgen nur ausnahmsweise.
Bestellung von Großeltern zum Vormund ihres Enkelkindes
Entscheidungsanmerkung mit Praxishinweis: Bei der Auswahl eines Vormunds für ein minderjähriges Kind sind vorrangig betreuungsbereite Verwandte zu berücksichtigen.
VBL-Startgutschriften und Verfahrensaussetzung
Entscheidungsbesprechung mit Praxishinweis: Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam.
Kindergartenbeiträge sind Mehrbedarf des Kindes
Entscheidungsbesprechung: Der BGH hat seine Rechtsprechung aus den Jahren 2007 und 2008 aufgegeben. Unterhaltspflichtige müssen nun die Kosten für den Kindergarten zusätzlich zum Tabellenunterhalt zahlen.