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Trennung und Scheidung: Änderungsschwelle bei Umgangsregelung

Eine gerichtliche Umgangsvereinbarung kann ohne Einwilligung beider Elternteile nur geändert werden, wenn dies dem Kindeswohl dient und eine gewisse „Änderungsschwelle“ überschritten ist. Bei geteiltem Aufwand für Besuchsfahrten kann mit Geburt eines weiteren Kindes und einem Umzug diese Änderungsschwelle überschritten sein. Das hat das OLG Oldenburg entschieden.

Darum geht es

Wenn ein Kind nach der Trennung bei einem Elternteil bleibt, hat der andere Elternteil meist ein Umgangsrecht, etwa an jedem zweiten Wochenende.

Häufig einigen sich die Eltern vor dem Familiengericht darüber, wie das Umgangsrecht genau ausgestaltet wird. Wenn sich dann die Lebensumstände ändern, kann es wieder zu Streit kommen. Über einen solchen Fall hat OLG Oldenburg entschieden.

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes hatten sich vor dem Amtsgericht Meppen über ein Umgangsrecht des Vaters geeinigt. Dabei hatte die Mutter zugesagt, das Kind zum Umgang zum Vater nach Ostfriesland zu bringen. Der Vater hatte den Rücktransport des Jungen übernommen.

Nach rund einem Jahr begehrte die Kindesmutter eine Änderung der Vereinbarung. Sie argumentierte, sie könne das Kind nicht mehr zum Vater bringen, weil sie ein weiteres Kind bekommen habe und daher zeitlich nicht mehr so flexibel sei. Außerdem sei sie umgezogen, wodurch sich die Reisezeiten verlängert hätten.

Der Kindesvater wollte an der getroffenen Einigung festhalten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und der Mutter Recht gegeben.

Es sei zwar so, dass eine vor Gericht abgeschlossene Umgangsvereinbarung ohne die Einwilligung beider Elternteile nur geändert werden könne, wenn dies dem Kindeswohl diene und eine gewisse „Änderungsschwelle“ überschritten sei.

Dies sei vorliegend aber der Fall. Denn der Transport des Kindes zum Vater sei der Mutter wegen der geänderten Umstände nicht mehr zumutbar, so dass der Umgang ohne eine Anpassung der Regelung nicht sichergestellt sei.

Entscheidend sei dabei nicht eine eventuelle Verantwortlichkeit eines Elternteils für die Änderung der Umstände, im Mittelpunkt der Bewertung stehe vielmehr allein das Kindeswohl.

Darüber hinaus sei im vorliegenden Falle zu beachten, dass in erster Linie der Umgangsberechtigte für das Abholen und Zurückbringen des Kindes verantwortlich sei.

Des Weiteren sei auch nicht erkennbar, dass der Transport des Kindes für den Kindesvater mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.01.2022 – 13 UF 79/21