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Scheidung: Anspruch auf vereinbarte „Abendgabe“

Das OLG Oldenburg hat eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach ein Ehemann nach der Scheidung seiner Ex-Frau eine vereinbarte „Abendgabe“ zahlen muss. Die Eheleute hatten in Libyen geheiratet, wo der Mann die Verpflichtung eingegangen war, für den Fall einer Scheidung einen Betrag von 50.000 US-Dollar zu zahlen. Das Gericht verwies insoweit auf den Grundsatz „Pacta sunt servanda“.

Darum geht es

Die Eheleute hatten 2006 in Libyen geheiratet. Dabei hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Frau anlässlich der Eheschließung eine goldene englische Münze und im Falle einer Scheidung eine sogenannte „Abendgabe“ von 50.000 US-Dollar zu zahlen.

Nachdem das Ehepaar nach Deutschland übergesiedelt war, wurde die Ehe 2021 vom Amtsgericht Nordhorn geschieden.

Die Ehefrau verlangte die Erfüllung der vom Ehemann übernommenen Zahlungsverpflichtung. Dieser lehnte eine Zahlung ab.

Er meinte, er müsse sich nicht an der Vereinbarung festhalten lassen. Die Klausel über die Abendgabe sei wegen einer Änderung der Verhältnisse anzupassen.

Anders als in Deutschland gebe es in ihrem Heimatland keine staatliche Absicherung. Hier in Deutschland sei die Ehefrau aber auf die Abendgabe nicht mehr angewiesen. Sie lebe jetzt in einem Pflegeheim und habe daher keinen weiteren Versorgungsbedarf.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts Nordhorn bestätigt, nach der ein Ehemann seiner Ehefrau nach der Scheidung rund 40.000 € zahlen muss.

„Pacta sunt servanda“ sagen die Juristen, an Verträge muss an sich halten. Eine Vertragsanpassung sei nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau jetzt von Sozialleistungen lebe.

Sozialhilfe sei eine subsidiäre – also nachrangige – Leistung, die die Bedürftigkeit als solche nicht entfallen lasse. Der Anspruch eines Hilfsbedürftigen, der staatliche Unterstützung erhalte, gegen einen Dritten gehe auf den Staat über (§ 94 SGB XII).

Auch die Tatsache, dass der Ehemann kein Erwerbseinkommen hat, führe nicht zu einer Vertragsanpassung. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch erfüllen zu können.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.06.2022 – 13 UF 82/21