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Corona: Quarantäneanordnung gegen Schülerin rechtmäßig

Eine Quarantäneanordnung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn eine Schülerin im Klassenraum nicht in der Nähe einer mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infizierten Mitschülerin gesessen hat. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Auch ein negativer PCR-Test ändert nach dem Gericht hieran nichts, soweit die angenommene Inkubationszeit noch nicht abgelaufen ist.

Darum geht es

Die Antragstellerin besucht ein Gymnasium. Unter anderem im Fach Religion werden die Schüler ihrer Jahrgangsstufe klassenübergreifend unterrichtet.

Am vorletzten Schultag vor den Weihnachtsferien nahm auch eine Mitschülerin der Parallelklasse am Religionsunterricht teil, die mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infiziert war.

Daraufhin ordnete das Ordnungsamt der Stadt Koblenz gegenüber der Antragstellerin an, sich bis zum Ablauf des 05.01.2022 in häusliche Quarantäne zu begeben, d. h. ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht zu verlassen und keinen Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte bei Gericht einen Eilantrag mit dem Hinweis, sie habe im Religionsunterricht nicht in der Nähe der infizierten Mitschülerin gesessen und stets eine FFP2-Maske getragen. Ein am 29.12.2021 durchgeführter PCR-Test habe keinen Befund ergeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg.

Die in Eilverfahren notwendige Interessenabwägung, so die Koblenzer Richter, falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Absonderungsverfügung sei nämlich rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den einschlägigen infektionsrechtlichen Vorschriften.

Nach den Bewertungen des Robert Koch-Instituts werde das Infektionsrisiko in Schulräumen nicht allein durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und regelmäßiges Lüften, sondern u.a. auch durch die Symptomatik der infizierten Person, Art und Lautstärke des Sprechens im Unterricht und die Belegungsdichte bestimmt.

Diese Risikofaktoren ließen sich nicht sämtlich ausschließen. Bei Schülern einer achten Klasse liege es nahe, dass es bei Betreten und Verlassen des Raumes sowie in der Pause zu engeren Kontakten und damit zu zusätzlichen Ansteckungsrisiken komme.

Auch der von der Antragstellerin am 29.12.2021 durchgeführte PCR-Test mit negativem Ergebnis ändere hieran nichts. Denn seit dem 22.12.2021, dem Zeitpunkt des letzten möglichen Kontakts der Antragstellerin mit der positiv getesteten Mitschülerin, sei die vom Robert Koch-Institut ermittelte Inkubationszeit von bis zu vierzehn Tagen noch nicht abgelaufen.

Dies sei erst am 05.01.2022 der Fall. Von daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Schülerin als ansteckungsverdächtige Person bis zum Ablauf dieses Tages in häusliche Quarantäne abgesondert worden sei.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschl. v. 04.01.2022 – 3 L 1/22.KO