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Anlage: (zu § 13 Absatz 2)

EnEV ( Energieeinsparverordnung )

 
 

Anlage 4 a


(zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10:2003-08 Tabellen C.3-4 b bis C.3-4 f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.




 Stand: 01.04.2024