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§ 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

 
 

Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38 a und für gesetzgeberische Zwecke § 38 b jeweils entsprechend.





 Stand: 01.04.2024