§ 36 a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
StVG ( Straßenverkehrsgesetz )
1Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 4 a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. 2Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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