Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 882 Verfahren nach dem Urteil

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.





 Stand: 01.02.2024