§ 870 Grundstücksgleiche Rechte
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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