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§ 795 a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.





 Stand: 01.02.2024