Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.





 Stand: 01.02.2024