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§ 693 Zustellung des Mahnbescheids

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2)  Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.





 Stand: 01.02.2024