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§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. (2)  1Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. 2Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.





 Stand: 01.04.2024