Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 436 Verzicht nach Vorlegung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.





 Stand: 01.02.2024