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§ 399 Verzicht auf Zeugen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.





 Stand: 01.04.2024