§ 394 Einzelvernehmung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
Stand: 01.04.2024
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