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§ 296 a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024