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§ 271 Zustellung der Klageschrift

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2)  Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.





 Stand: 01.04.2024