§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln