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§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. (2)  Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024