Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1101 Beweisaufnahme

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt. (2)  1Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2§ 128 a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024