§ 1101 Beweisaufnahme
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt. (2) 1Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2§ 128 a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln