§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
Stand: 01.02.2024
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