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§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.





 Stand: 01.02.2024