§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln