Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.





 Stand: 01.09.2024