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§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.





 Stand: 01.04.2024