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§ 49 Urkundsbeamte

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.





 Stand: 01.02.2024