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§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2)  Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.





 Stand: 01.02.2024