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§ 193 (OVG als Verfassungsgericht)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.





 Stand: 01.04.2024