§ 193 (OVG als Verfassungsgericht)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln