§ 188 b (Planungskammern, Planungssenate)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
1Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.
Stand: 01.04.2024
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