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§ 186 (Sonderregelung für die Stadtstaaten)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

1§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. 2§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024