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§ 176 (Mitwirkung bei gerichtlichen Entscheidungen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.





 Stand: 01.04.2024