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§ 66 (Prozessuale Rechte des Beigeladenen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.





 Stand: 01.04.2024