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§ 61 (Parteifähigkeit)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.





 Stand: 01.04.2024