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§ 169 a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.





 Stand: 01.09.2024