§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
StPO ( Strafprozeßordnung )
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
Stand: 01.04.2024
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