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§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. (2)  Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.





 Stand: 01.09.2024