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§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.





 Stand: 01.04.2024