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§ 364 a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.





 Stand: 01.04.2024