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§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. (2)  Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.





 Stand: 01.04.2024