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§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.





 Stand: 01.04.2024