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§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  1Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. (2)  Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"und der Zeuge hierauf spricht:"Ja". (3)  § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024