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§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1. Gefahr im Verzug ist oder 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.





 Stand: 01.09.2024