§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
StPO ( Strafprozeßordnung )
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Stand: 01.09.2024
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