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§ 34 a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.





 Stand: 01.02.2024