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§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.





 Stand: 01.04.2024