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§ 296 Rechtsmittelberechtigte

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2)  Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.





 Stand: 01.02.2024