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§ 491 Auskunft an betroffene Personen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  1Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen. (2)  Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.





 Stand: 01.04.2024