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§ 157 (Prüfungsumfang; Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.





 Stand: 01.04.2024