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§ 194 (Mehrere Kostenpflichtige)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.





 Stand: 01.04.2024