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§ 77 (Bindende Wirkung des Verwaltungsakts)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024