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§ 50 (Beschluss einer Geschäftsordnung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.





 Stand: 01.04.2024