§ 50 (Beschluss einer Geschäftsordnung)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.
Stand: 01.04.2024
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